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Vereinfachung von Gestattungen

GESTATTUNGEN FÜR DEN VORÜBERGEHENDEN ALKOHOLAUSSCHANK IM RAHMEN VON VERANSTALTUNGEN (§ 12 GASTG): VEREINFACHUNG DER ANTRAGSTELLUNG

Für die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgegeben werden, ist ein Antrag zum vorübergehenden Betrieb einer Schank- und/oder Speisewirtschaft gemäß § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich, sofern keine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorhanden ist bzw. von den in einer solchen Erlaubnis festgesetzten Auflagen im Einzelfall abgewichen werden soll.

 

Ab sofort wird das Verfahren deutlich einfacher und unbürokratischer: Künftig gilt ein Antrag auf Gestattung für eine Veranstaltung in wiederkehrender gleicher Art dann als genehmigt, wenn das Ordnungsamt nicht binnen zwei Wochen nach dem vollständigen Einreichen des Antrags eine Beanstandung erhebt.

Anträge sind möglichst per E-Mail an mary.mark@baernau.de mit dem bisher verwendeten Vordruck „Gestattung“, mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag, zu stellen. Dieses Formular enthält alle zur Prüfung erforderlichen Angaben zum Ereignis.

Mit der Genehmigungsfiktion, die sich stets auf den aktuell vorliegenden Antrag bezieht, ist keine Verwaltungsentscheidung mehr nötig und es entfallen auch die bislang fälligen Gebühren bei der Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG.

Die genannte Verfahrensweise gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Gebührenfreiheit für die Erteilung einer Gestattung greift dann nicht, wenn

  • die Zuverlässigkeit des Veranstalters nicht glaubhaft gemacht werden kann,
  • es in der Vergangenheit zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol kam,
  • es sich um eine Veranstaltung mit einer größeren Anzahl erwarteter Besucher handelt, sicherheitsrechtliche Aspekte hierzu geprüft und entsprechende Auflagen festgesetzt werden müssen oder
  • der Antrag nicht mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der Verwaltung eingereicht wird.

Durch den weitgehenden Wegfall von Einzelfallentscheidungen wird der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Davon profitieren die Antragsteller und die kommunalen Verwaltungsprozesse werden erleichtert.